SEMs Flying Office
Bürodienstleistungen aller Art

Allgemeine Geschäftsbedingungen


SEMs Flying Office erbringt die Leistungen grundsätzlich als Dienstleistungen. Werkleistungen oder die Erstellung bestimmter Arbeitsergebnisse werden nur geschuldet, soweit dies im Angebot/Vertrag ausdrücklich als solche vereinbart ist.


§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang


1. Zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin werden Dienstleistungen vereinbart, die im Angebot/Vertrag detailliert festgehalten werden.


§ 2 Vergütung


1. Die Parteien vereinbaren, dass die in § 1 beschriebenen Leistungen nach Zeit und Aufwand oder – sofern vereinbart – pauschal abgerechnet werden. Maßgeblich sind die Konditionen im jeweiligen Angebot/Vertrag.


a) Vergütung auf Stundenbasis oder als Pauschale gemäß Angebot/Leistungsbeschreibung. Sofern eine Stundenvergütung vereinbart ist, gilt der im Angebot/Vertrag festgelegte Netto-Stundensatz. Sofern im Angebot kein konkreter Satz genannt ist, gelten als Standardsätze (netto) je nach Aufgabenbereich: 52,00 € (administrative Unterstützung) bis 62,50 € (qualifizierte Assistenz/Projektunterstützung). Die Zuordnung zum Aufgabenbereich erfolgt nach der im Angebot/Vertrag beschriebenen Tätigkeit. Änderungen des Stundensatzes oder ein Wechsel auf Pauschalvergütung bedürfen einer vorherigen Vereinbarung in Textform.


b) Aufwandspauschale für Kopien, Porto, Telefon und Fax in Höhe von 6,5 % der Summe von a) fällt nur an, wenn dies im Angebot/Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.


c) Für Fahrten, die im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen stehen (einschließlich Fahrten zum Auftraggeber), werden 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berechnet.
d) Auf die Vergütung gemäß a) bis c) wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.


2. Die vereinbarten Sätze gelten sowohl für die Inhaberin der Auftragnehmerin als auch für die von der Auftragnehmerin eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.


3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, monatlich über die erbrachten Dienstleistungen abzurechnen.


4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung den auf der Rechnung ausgewiesenen Endbetrag auf das unten genannte Konto der Auftragnehmerin anzuweisen oder auf Wunsch per SEPA-Lastschrift abbuchen zu lassen. In Ausnahmefällen wird eine Vorauszahlung eines Stundenkontingents vereinbart. Nach Ausschöpfung des bezahlten Kontingents wird eine neu vereinbarte Vorauszahlung fällig.


§ 3 Erfüllungsort


Der Erfüllungsort ist generell der Sitz der Auftragnehmerin oder der Sitz des Auftraggebers bzw. ein gesondert vereinbarter Ort. Bürodienstleistungen können in Textform (z. B. Post, Internet, Fax) oder mündlich (Telefon, vor Ort) erfolgen.

§ 4 Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrages


1. Der Dienstleistungsvertrag ist ab dem im Angebot/Vertrag bezeichneten Startdatum auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei. Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E Mail), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.


Die nachstehenden Regelungen gelten nur, sofern sie im Angebot/Vertrag ausdrücklich als Alternative zu Ziffer 1 vereinbart wurden.


  • Alternative A (befristet, endet automatisch): Der Dienstleistungsvertrag läuft bis zum im Angebot/Vertrag bezeichneten Enddatum und endet ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  • Alternative B (befristet mit Verlängerung): Der Dienstleistungsvertrag läuft bis zum im Angebot/Vertrag bezeichneten Enddatum. Er verlängert sich jeweils um den im Angebot/Vertrag bezeichneten Verlängerungszeitraum (z. B. 1 Monat), sofern nicht die Auftragnehmerin oder der Auftraggeber der Verlängerung widerspricht. Der Widerspruch muss spätestens zwei Wochen vor Vertragsablauf der anderen Vertragspartei zugegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang des Widerspruchs bei der jeweils anderen Vertragspartei. Der Widerspruch bedarf der Textform (z. B. E Mail), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.


2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.


§ 5 Haftung der Auftragnehmerin


1. Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (ii) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.


2. In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit gemäß Ziffer 1(ii) ist die Haftung der Auftragnehmerin der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus übernommenen Garantien bleibt unberührt.


§ 6 Geheimhaltungspflicht (Gegenstand und Umfang)


1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihr in Ausübung oder aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber anvertrauten oder bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, insbesondere betriebliche Interna und Arbeitsabläufe, für die Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrages Stillschweigen zu bewahren.


2. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind nur die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Auftraggebers stehenden, nicht offenkundigen, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Auftraggeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben sollen.


Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne sind insbesondere:


  • Technische Informationen wie Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken und Erfindungen, wirtschaftliche Informationen wie Kundenlisten, Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen.


  • Keine Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne sind solche, die zum Zeitpunkt des Empfangs der Information der Auftragnehmerin bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren oder die später ohne Verschulden der Auftragnehmerin dieser zugänglich werden.


3. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den Auftraggeber ersichtlich ohne Nachteil ist. Hat die Auftragnehmerin Zweifel, ob im konkreten Fall eine Verschwiegenheitspflicht besteht, ist sie verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung des Auftraggebers einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist.


4. Sämtliche Verpflichtungen der Auftragnehmerin aus dieser Geheimhaltungspflicht bestehen auch nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages fort.


§ 7 Gewährleistung


Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen grundsätzlich als Dienstleistung. Eine „Gewährleistung“ im werkvertraglichen Sinne wird daher nur geschuldet, soweit im Angebot/Vertrag ausdrücklich abgrenzbare Werkleistungen oder konkrete Arbeitsergebnisse (z. B. ein bestimmtes Dokument, eine Auswertung, ein Konzept) als solche vereinbart sind. In diesem Fall leistet die Auftragnehmerin bei Mängeln zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom betreffenden Werkleistungsteil zurücktreten. Für reine Dienstleistungsanteile besteht bei nicht vertragsgemäßer Leistung ein Anspruch auf erneute Leistungserbringung im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 5.


§ 8 Schlussbestimmungen


1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


2. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (z. B. E Mail), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieses Formerfordernisses. Individuelle Abreden zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


3. Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

 

 
 
 
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